HTW Hygieneakademie Augsburg
anerk. Desinfektorenschule - Bildungsstätte für Hygiene und Arbeitsschutz - Akademie für B-Lagen im Einsatzdienst

FAQ - Desinfektor

 Grundlage:

Beschreibung des Berufsbildes: Information der Bundesagentur für Arbeit zum Berufsbild Desinfektor/in
Das Infektionsschutzgesetz, die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-Richtlinie) wie auch das Arbeitsschutzgesetz i. V. m.  der TRBA 250 fordern bei der Desinfektion fachkundiges Personal. Desinfektor/in ist eine Aus- bzw. Weiterbildung im Bereich öffentliches Gesundheitswesen, die landesrechtlich geregelt ist. Darüber hinaus gibt es Aus- bzw. Weiterbildungen, die nach internen Regelungen der Bildungsanbieter durchgeführt werden ,wenn es keine staatlichen Vorgaben im jeweiligen Bundesland dazu gibt!

Wir haben die wichtigsten FAQ zum Thema Desinfektor/in für Sie zusammen gestellt:

 


1) Wer benötigt die Qualifikation zum/ zur Desinfektor/in?

  • Bei angeordneten Desinfektionen durch die Behörden muss ggf. eine Person nach §17 abs. 3 IfSG sachkundig für diese Tätigkeit sein.  Die Sachkunde zur Durchführung von angeordneten Desinfektionen hat in der Regel ein/e Desinfektor/in.
  • Objektleitungen von Gebäudereinigungsfirmen/ Hauswirtschaftsbereichen müssen bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens die fachliche Eignung als Desinfektor/in vorweisen können, um die Reinigungskräfte einweisen und überwachen zu können (siehe TRBA 250 "fachliche Eignung").
  • In Wäschereien, die Wäsche aus Gesundheitsbereichen aufbereiten, sollte die Desinfektion unter Aufsicht von Desinfektoren/innen stehen.(Grundlage: KIRNKO-Empfehlung "Wäscheaufbereitung")
  • Tätigkeiten der Desinfektion, die außerhalb des Hygieneplanes stattfinden, dürfen nur durch Desinfektoren/innen durchgeführt werden, da die notwendige Fachkunde nach TRGS 400, TRGS 525,  und TRBA 200 bzw. 250 sonst nicht gegeben ist (auch in Verbindung §8 ArbSchG).
  • Bei Einsätzen bei biologischen Gefahrenlagen muss eine Beratung der Einsatzdienste durch eine sachkundige Person erfolgen (FwDV500 / bay. ABC-Konzept Nr. 6.7)


2) Darf ein Desinfektor Hygienepläne erstellen?

  • Um einen Hygieneplan rechtlich und fachlich sicher erstellen zu können, benötigt der Ersteller fundiertes Fachwissen innerhalb des Bereiches. Auch müssen ggf. medizinische/ pflegerische  Maßnahmen eingearbeitet werden. Da aber der/die Desinfektor/in keine beruflichen Zugangsvoraussetzungen eines Gesundheitsfachberufes besitzen muss, kann schon allein aus diesem Grund ein/e Desinfektor/in ohne entsprechende Vorqualifikation keinen Hygieneplan eigenständig erstellen. 
  • Die TRBA 200 (Ausführung zur BioStoffV) fordert, dass die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (=Grundlage jedes Hygieneplanes)  nur durch fachkundiges Personal, das über bestimmte Voraussetzungen verfügen muss, durchgeführt werden darf. Diese Anforderungen erfüllen meistens Desinfektoren/innen nicht (deswegen Weiterbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitsschutz und Hygienemanagement).
  • Desinfektoren/innen unterstützen bei der Erstellung von Hygieneplänen, und arbeiten z.B. Reinigungs-/ Desinfektionspläne aus, erstellen Arbeitsanweisungen zur Desinfektion und passen fertige (Rahmen-)Hygienepläne an die Einrichtung an.
  • Sie arbeiten eng mit dem Betriebsarzt, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Hygienefachkräften, etc. zusammen.



3) Aufgaben eines Desinfektors/ einer Desinfektorin?

  • Zu den Aufgaben gehören die Überwachung und Anleitung von Desinfektionsarbeiten im zugeteilten Aufgabenbereich, Ansprechpartner für Hygienebeauftragte und Mitarbeiter, Qualitätssicherung in der Desinfektion (z.B. Abklatschtest, Prozesskontrollen), Erstellung von Desinfektionsplänen, Mithilfe bei der Auswahl  von Reinigungs-/ Desinfektionsmitteln, Durchführung von behördlich angeordneten Desinfektionen, etc.



4) Unterschied zwischen geprüfte/r Desinfektor/in und staatlich geprüfte/r bzw. anerkannte/r Desinfektor/in?

  • Staatl. geprüfte/ anerkannte Desinfektoren gibt es nur in den beiden Bundesländern Hessen  und NRW. Beide Bundesländer haben rechtliche Regelungen in Form von Verordnungen getroffen, so dass eine staatlich geregelte Ausbildung und Prüfung sichergestellt ist. Diese staatliche Prüfung kann aber aufgrund des Föderalismus und der konkurrierenden Gesetzgebung im Gesundheitswesen nur in diesem Bundesland (keinem anderen) absolviert werden, da diese aufgrund der staatl. Regelung für das jeweilige Bundesland bestimmte Vorgaben enthalten die in einem anderen Bundesland ggf. nicht  vorherrschen (z.B. Landesprüfungsamt,...)!
  • Sachsen und Berlin haben zwar geregelte Ausbildungen, führen aber nicht den Zusatz "staatlich geprüft" bzw. "staatlich anerkannt". In beiden Bundesländern wird der "geprüfte Desinfektor/in" bescheinigt.
  • Geprüfte Desinfektoren gibt es im Weiteren in allen Bundesländern, die keine staatliche Regelungen wie Hessen und NRW getroffen haben. Beide Abschlüsse bescheinigen aber die Sachkunde nach §17 Abs. 3 IfSG zur Durchführung  von angeordneten Desinfektionen.



5) Welchen Abschluss hat die Ausbildung der HTW-Desinfektorenausbildung?

  • Da die HTW-Hygieneakademie Augsburg in Bayern (ohne staatl. Desinfektorenverordnung) liegt, wird hier der "geprüfte Desinfektor (w/m/d)" bescheinigt. Siehe auch Punkt 4 und 10.


6) Gibt es Unterschiede in der Befähigung?

  • Nein! Der Desinfektorenkurs der HTW-Hygieneakademie entspricht den Empfehlungen des  Arbeitskreises zur Harmonisierung der Desinfektorenausbildung, und wird ständig auf die aktuellen Belange des Berufsbildes Desinfektor/in angepasst. Von staatlicher Stelle (Regierung von Schwaben) wurde unser Lehrgang zum/zur geprüften Desinfektor/in als ordnungsmäße berufliche Ausbildungsmaßnahme bestätigt. Unsere Prüfung erfolgt wie beim staatl. geprüften Desinfektor vor einer Prüfungskommission.
  • Der HTW- Abschluss bestätigt - somit genauso wie beim/ bei der staatl. geprüften Desinfektor/in - die Sachkunde gemäß §17 Abs. 3 IfSG u, so dass es in der Befähigung keine Unterschiede gibt.

 



7) Darf ich mit der HTW-Ausbildung auch in den Bundeländern tätig werden, auch wenn diese eine staatliche Regelung für Desinfektoren besitzen?

 

  • JA - Da die zu vermittelten Rechtsvorgaben des Arbeitschutzes und Infektionschutzes sind Bundesrecht, und gelten somit in der ganzen Bundesrepublik!
  • Der HTW-Abschluss zum/zur geprüften Desinfektor/in mit 135 UE befähigt somit zur Tätigkeit in allen Bundesländern (Sachkunde nach §17.3 IfSG).
  • Siehe auch Punkt 6, 9 und 12!


8) Warum kann die Prüfung zum staatlich geprüften Desinfektor nicht in Bayern abgelegt werden?

  • Bayern hat keine staatliche Regelung zur Desinfektoren-Ausbildung und -Prüfung.  Kurse, die in Bayern geprüft werden und mit dem Zusatz "staatl. geprüft" werben, sind nicht nicht korrekt, da zwar nach den Vorgaben einer APR (z. B. des Bundeslandes Hessen) geprüft wird, aber in Bayern dieses hessische Landesrecht nicht greifen (fehlende Zuständigkeit) und somit nicht gelten kann!  siehe auch Punkt 4!

8) Wann darf ich mich "staatlich geprüfte/r Desinfektor/in" nennen?

  • Die HTW-Ausbildung zum/zur geprüften Desinfektor/in mit 135 UE (Modul 1-2-3) wurde durch das  Bundesland Hessen als gleichwertiger Vorbereitungskurs zum "staatl. gepr. Desinfektor/in" bestätigt. Um die Berufsbezeichnung "staatl. gepr. Desinfektor/in" straffrei führen zu dürfen, muss lediglich die staatl. Prüfung in Hessen im Rahmen der landesspezifischen Regelung absolviert werden.
  • Die Tätigkeitsbezeichnung "geprüfter Desinfektor" sowie die Ausübung der Tätigkeit als Desinfektor ist davon nicht betroffen und kann auch ohne die staatl. Prüfung in Hessen erfolgen.
  • Siehe auch Punkt 4, 7 und 12!



9) Welchen Kurs benötige ich wann?

  • Modul 1-2 " Hygienebeauftragte / geprüfte Desinfektoren im Rettungsdienst"  (90 UE):
    In Bundesländern ohne staatl. Desinfektorenverordnung und zur Ausübung der Tätigkeit als Desinfektor in Hessen und NRW im Fachbereich Rettungsdienst. Hier wird die Sachkunde nach §17 Abs. 3 IfSG zur Durchführung von angeordneten Desinfektionen für den Bereich des Rettungsdienstes bestätigt. Dies bedeutet, dass der/die Teilnehmer/in nur im Bereich Rettungsdienst als Desinfektor/in tätig werden kann. Um in allen Bereichen als Desinfektor tätig werden zu können, muss der/ die Desinfektor/in Rettungsdienst dann nur noch das Modul 3 innerhalb der nächsten zwei Jahre absolvieren.
  • Modul 1-2-3  "(staatlich) geprüfter Desinfektor" (135 UE):
    Zur Ausübung der Tätigkeit als Desinfektor in allen Bundesländern wird der Kurs "(stattl.) geprüfter Desinfektor" mit den allen drei Modulen 1,2 und 3 benötigt Hier wird die Sachkunde nach §17 Abs. 3 IfSG für angeordnete Desinfektionen branchenunabhängig erworben.

 



10) Was wird bei der HTW-Hygieneakademie mit dem "geprüften Desinfektor" bescheinigt?

 

  • Sachkunde nach §17 Abs. 3 IfSG für angeordnete Desinfektionen
  • fachliche Eignung zur Durchführung von von Desinfektionsarbeiten gemäß TRBA 250.
  • Bescheinigung zur Gleichwertigkeit zum/zur staatl. geprüften Desinfektor/in, bezugnehmend auf unter Punkt 12 stehenden
  • Bestätigungen der Aufsichtsbehörden



11) Ist es möglich sich mit der HTW-Ausbildung zum "geprüften Desinfektor" nach DIN EN 17024 personenzertifizieren zu lassen?

  • Personenzertifizierung nach DIN EN 17024 ist bei Erfüllung sonstiger notwendiger  Vorgaben z.B. über den BDSF möglich .



12) Anerkennung HTW-Desinfektorenausbildung in den Bundesländern:


  • Bayern:
    Mit GZ RvS-SG20-3078-1/36/4 wurde durch die Regierung von Schwaben die Desinfektorenausbildung (weitere s.o. oben) als ordnungsgemäße berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme bestätigt.
    Die Desinfektorenausbildung mit den Modulen M1-M2 (90 UE) reichen im Bereich Rettungs-Einsatzdienst aus.
  • Nordrhein-Westfalen:
    Gemäß §18 Abs. 1 APO-Desinf. wurde mit dem Schreiben vom 03.02.2016 / AZ: 24.14.02.1500 durch das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie der Bezirksregierung Düsseldorf unsere Desinfektorenausbildung bestätigt, dass HTW-Absolventen mit den bestanden Modulen 1+2 (90 UE) auch in Nordrhein-Westfalen als Desinfektor/in tätig sein dürfen (Aufbaulehrgang muss somit nicht absolviert werden).
  • Hessen:
    Mit Schreiben vom 11.04.2016/AZ: II24-18b 36/01(1) wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt (zuständig für die staatliche Anerkennung und Aufsicht für Gesundheitsfachberufe in Hessen) die Ausübung der Tätigkeit als Desinfektor in Hessen mit der HTW-Ausbildung Modul 1+2 (90 UE) freigegeben. Zum Führen der Berufsbezeichnung "staatl. gepr. Desinfektor" wurde der Gesamtkurs mit 135 UE als gleichwertiger Vorbereitungskurs anerkannt, so dass lediglich nur noch die Prüfung in Hessen absolviert werden muss.
  • Sachsen:
    Mit Schreiben vom 12.06.2016 / AZ: 23-5418.60/2 wurde durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen  die HTW-Desinfektorenausbildung mit den Modulen1-2-3 (135 UE) anerkannt, und in die Liste der empfohlenen Schulen aufgenommen.
  • Berlin:
    Mit Schreiben vom 09.08.2016 / GZ I A 312 des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin wurde die HTW-Desinfektorenausbildung mit den Modulen1-2-3 (135 UE) als gleichwertig anerkannt.
  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen:
    Aufgrund fehlender Rechtsvorschriften gibt es keine Regelung. Da die Behörden dies bei angeordneten Desinfektionen selbst entscheiden, welche Qualifikation ausreichend ist, empfehlen wir den Gesamtlehrgang mit 135 UE zu absolvieren.



13) Kann ich mir die Ausbildung zum Desinfektor fördern lassen?
Hier finden Sie Informationern zur Bildungsprämie


14) Wie oft müssen Desinfektoren sich fortbilden?

  • In den Bundesländern ohne Rechtsvorgabe zur Ausbildung für Desinfektoren, gibt es auch keine Rechtsvorgabe bezüglich der Fortbildungen.Grundlegend ist aber der Erhalt der Sachkunde! Dies leitet sich aus der Tätigkeit und deren Rechtsvorgaben (z.B. ArbSchG, GefStoffV, …) ab.  Um eine Sachkunde vorweisen zu können, müssen Kenntnisse der aktuellen Rechtslage, Technik, Epidemiologie etc. vorhanden sein.Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, wird aus dieser Sicht mindestens eine Fortbildung mit 8 UE pro Jahr zu empfohlen.

     Die Bundesländer mit geregelter Desinfektorenausbildung geben hier ähnliches vor:

  • NRW:
    Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen.Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen.
  • Hessen:
    §20 - Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, jährlich an einem mindestens achtstündigen Fortbildungslehrgang an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen, derdurch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt.
  • Sachsen:
    Desinfektorinnen und Desinfektoren sollten jährlich einmal an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Der Desinfektor muss sich regelmäßig fortbilden, um die erworbene Sachkunde aufrecht zu halten.Dazu sollte er jährlich einmal an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Fortbildungsveranstaltung sollte mindestens acht Stunden dauern und aus theoretischem Unterricht und aus praktischer Unterweisung bestehen.